Fritz Eisenhauer
Projektleitung Umbau TV Halle
Beate Dreier
Geschäftsführerin
Regina Eisenhauer
1. Vors. Wirtschaftsausschuss
Hedwig Bauer
stellv. Vors. Finanzausschuss
Hans Kraus
1. Vors. Veranstaltungsausschuss
Markus Möke
1. Vors. Technik u. Liegenschaften
Michael Krämer
1. Vors. Sportausschuss
Henrik Richter
1. Vors. Finanzausschuss
Kontakt : info@tv-fuerth.de
Satzung TV Fürth:
SATZUNG TV FÜRTH 1903 e.V.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 27. September 1903 gegründete „Turnverein“ – nachfolgend „Verein“ genannt – hat seinen Sitz in Fürth/Odenwald. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Odw. Eingetragen und führt den Namen „Turnverein Fürth/Odw. 1903 e.V.“.
- Der Verein wurde am 1. Februar 1950 wieder gegründet, nachdem er im Jahre 1933 aufgelöst und verboten wurde.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gemeinnützigkeit, Vereinszweck
- der Abgabenordnung:
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, der Gesunderhaltung und des kulturellen Lebens in der Gemeinde Fürth.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Anlagen zur Gesundheitsförderung (z.B. Sauna und Dampfbad), die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege und die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die mit dem Zweck des Vereins einverstanden sind, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Mitglieder des Vereins können nicht werden: Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung. Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts kann nur als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
- Beitritt:
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der schriftlichen Beitrittserklärung festgelegten Beitrittsdatum. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung des Beitritts ist eine Begründung nicht erforderlich. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
3.4 Austritt:
Die Austrittserklärung ist schriftlich persönlich, per Post oder per E-Mail an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Der Austritt ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
- Ausschluss:
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- Wegen Nichterfüllung der dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, mögen diese in den Satzungen in Mitgliederversammlungsbeschlüssen, in Verträgen oder in sonstiger rechtsverbindlicher Form festgelegt sein, sofern der Verein das Mitglied vergeblich zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert hat.
- Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
- Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- Wegen groben unsportlichen Verhaltens
- Wegen unehrenhafter Handlungen, soweit diese mit dem Vereins Leben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung als letzte Instanz möglich.
- Tod:
Im Falle des Todes eines Mitgliedes gilt dieses mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Die Erben können aus dem dann noch bestehenden Mitgliedsverhältnis keinerlei Rechte mehr herleiten.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht:
- Die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins in den dafür vorgesehenen Zeiten und nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
Diese Rechte sind nicht übertragbar.
- Die Mitglieder haben die Pflicht:
- Die pünktliche Zahlung der Vereinsbeiträge und der sonstigen in der Mitgliederversammlung beschlossenen Leistungen vorzunehmen.
- Den Bestimmungen dieser Satzung und der auf Grund derselben erlassenen Ordnungen nachzukommen.
- Dem Vereinsinteresse und den Beschlüssen der Vereinsorgane nicht zuwider zu handeln.
- Beiträge und Gebühren
- Beiträge:
Höhe und Zahlungsweise der Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden jeweils durch die Mitgliederversammlungen festgelegt. Von den Zahlungen der Beiträge sind Arbeitslose, Rentenempfänger und sonstige Unterstützungsempfänger auf Antrag vom Vorstand befreit.
Näheres regelt die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Gebührenordnung.
- Kursgebühren:
Für die Teilnahme an bestimmten Sportangeboten wird eine Gebühr (Kursgebühr) erhoben. Näheres regelt die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Gebührenordnung.
- Aufnahmegebühr:
Höhe und Zahlungsweise der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung als Teil der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.
- Vereinsorgane, Ausschüsse und Abteilungen
- Die Organe des Vereins sind:
- der Geschäftsführende Vorstand
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Revisoren
6.2 Folgende Ausschüsse sind zu bilden:
- Sportausschuss
- Finanzausschuss
- Wirtschaftsausschuss
- Ausschuss für Technik und Liegenschaften
- Veranstaltungsausschuss
Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
6.3 Der Sportausschuss wird von den Leitern der Sportabteilungen gebildet. Dieser wählt den Sportausschussvorsitzenden in den Jahren mit gerader Jahreszahl vor der Mitgliederversammlung. Der Sportausschussvorsitzende muss nicht Leiter einer Abteilung sein.
Der Finanzausschuss und der Finanzausschussvorsitzende (Rechner) wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss, der Veranstaltungsausschuss, der Ausschuss für Technik und Liegenschaften und deren Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Sonstige Ausschüsse und deren Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Ausschüsse und die Ausschussvorsitzenden, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind, werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl bestimmt.
6.4 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden Abteilungen im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
Jede Sportabteilung muss einen Abteilungsleiter und einen Abteilungsrechner wählen.
Der Vorstand kann, wenn eine Abteilung bedeutungslos geworden ist und die Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Abteilung in einer außerordentlichen Abteilungsversammlung keinen Wert auf das Fortbestehen legen, bzw. den Abteilungsleiter und den Abteilungsrechner nicht mehr stellen können, diese auflösen.
6.5 Vereins- und Vereinsorgaämter (Vorstand, Geschäftsführender Vorstand, Ausschüsse und Abteilungen) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für die Ausübung dieser Vereinsämter eine individuelle Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG erstattet werden. Ob eine solche Aufwandsentschädigung erstattet wird und in welcher Höhe, obliegt der Entscheidung des Vorstandes. Dabei hat dieser die wirtschaftliche Situation des Vereins und die geleisteten Arbeiten zugrunde zu legen.
7 Geschäftsführender Vorstand
7.1 Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und voll geschäftsfähig sein.
Die Wahrnehmung der Interessen der nicht im Geschäftsführenden Vorstand vertretenen Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
7.2 Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen aus dem Geschäftsführenden Vorstand.
7.3 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für zwei Jahre gewählt. Sie verbleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder nach Erreichung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss sich der Geschäftsführende Vorstand unverzüglich ergänzen. Das neue Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, soweit keine Wahlen anstehen.
7.4 Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7.5 Über die folgende Rechnungsangelegenheit wird der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt zu beschließen:
- über den Abschluss von Miet- und anderen Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen, soweit diese den Betrag von € 1.000,-- im Monat nicht übersteigen.
- über die Anschaffung und Veräußerung von Mobilien, soweit diese den Betrag von € 10.000,-- nicht übersteigen.
Die Vertretungsmacht des Geschäftsführenden Vorstandes (und des Vorstandes) ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstückgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
7.6 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
- Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
7.7 Der Vorsitzende des Finanzausschusses (Rechner) ist zuständig für die Verwaltung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist berechtigt Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen.
Der Vorsitzende des Finanzausschusses (Rechner) berichtet der Ordentlichen Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und erläuternden Kassenbericht.
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands, den Abteilungsleitern der Sportabteilungen, den Vorsitzenden der Ausschüsse und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer, die dem Vorstand angehören sollen, wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss sich der Vorstand unverzüglich ergänzen. Das neue Mitglied des Vorstandes ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, soweit keine Wahlen anstehen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
8.2 Die Beisitzer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie behalten jedoch bis zur Neuwahl ihre Funktion. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder nach Erreichung des 18. Lebensjahres. Wiederwahl ist zulässig.
8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.
8.4 Über folgende Rechnungsangelegenheit wird der Vorstand ermächtigt zu beschließen:
- über den Abschluss von Miet- und anderen Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein begründen, soweit diese den Betrag von € 2.500,-- im Monat nicht übersteigen.
- über die Anschaffung und Veräußerung von Mobilien, soweit diese den Betrag von € 25.000,-- nicht übersteigen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstückgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
8.5 Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
- Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
9 Mitgliederversammlung
9.1 Mitgliederversammlungen sind:
die Ordentliche Mitgliederversammlung, die alljährlich im 1. Vierteljahr stattzufinden hat.
die Außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die in allen Fällen vom Vorstand einzuberufen sind, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert.
Ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlungen.
Falls der zehnte Teil der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt, so muss die Mitgliederversammlung vom Vorstand unverzüglich einberufen werden. Im Übrigen findet § 37 BGB Anwendung.
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich per Post oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand erfolgen.
9.2 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der jährlichen Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Rechnungsberichtes des Finanzausschussvorsitzenden
- Entlastung des Vorstandes nach Anhörung der Revisoren
- Vornahme der erforderlichen Neuwahlen des Vorstandes
- Vornahme der Neuwahlen der Revisoren.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig drei Tage vor stattfinden der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
9.3 Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrzahl von drei Viertel der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9.4 Die in ordnungsmäßig berufener Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, die zu ihrer Gültigkeit einfacher Stimmenmehrheit bedürfen, wirken auch für und gegen die nicht erschienenen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder. Die Bestimmung der §§ 9.3 und 9.5 bleibt hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.5 Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben durch einfaches Handaufheben zu erfolgen. Nur wenn es ein Viertel der erschienenen Mitglieder verlangen, hat die Wahl geheim stattzufinden. In diesem Fall bestimmt und verpflichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den oder die Stimmzähler. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Erreichen des 18. Lebensjahrs.
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme.
9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, für dessen Erstellung der Geschäftsführer verantwortlich ist. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
- Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
10 Revisoren
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren drei Revisoren. Die Arbeit des Vorstandes wird von mindestens zwei Revisoren überwacht.
Die Revisoren dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Revisoren üben ihr Amt als Ehrenamt aus und dürfen keine Vergütung beziehen.
10.2 Die Revisoren haben das Recht, alle den Verein betreffenden Schriftstücke, Rechnungen, Geschäftsbücher, Einrichtungen, Lagerbestände und den Kassenbestand einzusehen.
Sie haben das Recht, eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse des Verein erforderlich ist. Sie vertreten den Verein gegenüber dem Vorstand.
10.3 Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Der Prüfungsbericht ist von mindestens zwei Revisoren zu unterschreiben.
10.4 Beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung mindestens zweier Revisoren im Laufe einer Wahlperiode ist innerhalb der nächsten drei Monate Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Revisoren können ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer kündigen. Die Kündigung muss jedoch so zeitig erfolgen, dass der Verein zur Besorgung seiner Geschäfte anderweitig Fürsorge treffen kann.
11 Ordnungen
11.1 Für den Geschäftsbetrieb beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
11.2 Zur Regelung der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung die Beitrags- und Gebührenordnung.
- Auflösung
12.1 Die Auflösung der Vereins erfolgt:
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung
- in den Fällen, in denen das BGB eine zwangsweise Auflösung des Vereins vorsieht.
12.2 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur dann gültig, wenn er in zwei ausschließlich zu diesem Zweck berufenen Mitgliederversammlungen jedes Mal mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst ist.
12.3 Für die Durchführung der Auflösung finden die Vorschriften der §§ 47 ff BGB Anwendung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Fürth/Odw., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
13 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte/Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Abteilungszugehörigkeit, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
- Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Geschäftsführer (E-Mail: geschaeftsstelle@tv-fuerth.de).
- Der Datenschutzbeauftragte des Vereins ist unter der E-Mailadresse datenschutzbeauftragter@tv-fuerth.de) zu kontaktieren.
- Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt
- Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
- Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
- HHV - Name und Kontaktdaten des Abteilungsvorstandes, der Trainer und Schiedsrichter; Name, Adresse und Geburtsdatum der Spieler
- HTV - Name und Kontaktdaten des Abteilungsvorstandes, Name, Adresse und Geburtsdatum der an Wettkämpfen teilnehmenden Sportler
- HLV - Name und Kontaktdaten des Abteilungsvorstandes, Name, Adresse und Geburtsdatum der an Wettkämpfen teilnehmenden Sportler
- HSV - Name und Kontaktdaten des Abteilungsvorstandes, Name, Adresse und Geburtsdatum der an Wettkämpfen teilnehmenden Sportler
- HBRS – Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen, Startrechten und Lizenzen
- Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Handballspiele)
veröffentlicht der Verein Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.
Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung/Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.
Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
- Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine
Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
- Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
- Information über Absicht, die Daten an ein Drittland (außerhalb der EU) zu übermitteln [Möglich z.B., wenn Mitgliederdaten in einer Cloud gespeichert werden, deren Server sich außerhalb der EU befinden. Ist dies der Fall, bedarf es u.U. der Einwilligung des Mitglieds mit dieser Speicherung, siehe Art. 45 DSGVO]
- Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
- Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
- Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
- Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden (poststelle@datenschutz.hessen.de)
14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.03.2024 beschlossen und tritt nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.